Rechtsprechung
   BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2592
BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92 (https://dejure.org/1993,2592)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1993 - 2 RU 10/92 (https://dejure.org/1993,2592)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 2 RU 10/92 (https://dejure.org/1993,2592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Zweijahresfrist - Ausnahmeregel - keine Ermessensentscheidung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 77
  • NZS 1993, 322
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 03.07.1991 - 9b/7 RAr 142/89

    Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl im Recht der beruflichen

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Die entgegenstehende Rechtsprechung des 9b-Senates des Bundessozialgerichts ([BSG] insbesondere BSGE 69, 128) verleihe den Neigungen des Versicherten i.S. der subjektiven Motivation ein unangemessen großes Gewicht, stehe im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers und lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründen.

    Es entspricht der Rechtsprechung aller Senate des BSG, daß trotz der Formulierung als Sollvorschrift in § 567 Abs. 3 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und in den im wesentlichen inhaltsgleichen, auf § 11 Abs. 3 RehaAnglG basierenden Bestimmungen zur gesetzlichen RV (§ 1237a Abs. 3 S 2 RVO, § 14a Abs. 3 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - nunmehr § 19 Abs. 1 S 2 SGB VI) und zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (§ 56 Abs. 4 S 2 AFG) ein striktes Verbot mit nur einer gesetzlichen Ausnahmeregel ausgesprochen wird (BSGE 69, 128, 129).

    Eine die gesetzliche Ausnahmeregel (BSGE 69, 128, 129) rechtfertigende Fallgestaltung ist somit nicht schon dann gegeben, wenn ein Verletzter, der einen Lehrberuf ausgeübt hat und zu einem anderen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, seiner Neigung und der Schwere der Verletzungen voll entsprechenden Lehrberuf umgeschult werden kann, stattdessen eine Fachhochschulausbildung wünscht.

    Auch der 9b Senat des BSG ist in seinem Urteil vom 3. Juli 1991 (BSGE 69, 128, 130) zu § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) davon ausgegangen, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht dazu führe, "daß die Verwaltung einem der Eignung entsprechenden Berufswunsch, der nur in einer länger als zwei Jahre dauernden Ausbildung zu erreichen ist, immer entsprechen müßte".

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86

    Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.

    Dabei wird das Landessozialgericht (LSG) neben der erforderlichen Eignung auch die Neigungen und bisherige Tätigkeit des Klägers "angemessen zu berücksichtigen" haben (BSGE aaO; BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Sind konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Klägers angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", dh den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 5/77

    Der Rentenversicherungsträger muß bestrebt sein, die berufliche Eingliederung

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.

    Schon bei dieser Entscheidung sind alle Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, wobei auch die Schwere der Unfallfolgen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566k), die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind (BSGE 46, 198, 200; BSG AuB 1985, 26 mit Anm von Hoppe).

    Der Kläger begehrt eine vierjährige Förderung, so daß das LSG, falls durch eine zweijährige Umschulung eine dauerhafte volle berufliche Eingliederung nicht erreichbar ist, auch zu prüfen haben wird, inwieweit er durch eine zwar zwei Jahre übersteigende, aber kürzere als vierjährige Maßnahme eingegliedert werden kann (BSGE 46, 198, 201).

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.

    Bei der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs. 3 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliegen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung (s BSGE 49, 263, 266; zustimmend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566k), sondern um Tat- und Rechtsfragen, die der uneingeschränkten Überprüfung und der eigenen Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (zutreffend Brackmann aaO; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, HV-Info 1989, 2163, 2172).

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Für Berufswünsche außerhalb des Bereichs der beruflichen Bildung hat er die Geltung der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht in Zweifel gezogen (BSGE 66, 275, 278; kritisch zu dieser Differenzierung Boecken SGb 1991, 151).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88

    Rente - Beitragsstreitigkeit - Verjährung

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Ob der 9b Senat des BSG in dieser und vor allem in seiner - allerdings von einem wesentlich anderen Sachverhalt ausgehenden - Entscheidung vom 28. März 1990 (BSGE 66, 225 [BSG 21.02.1990 - 12 RK 55/88]) für das Vorliegen der Voraussetzung einer ausnahmsweise längeren Berufsausbildung aufgrund des Berufswunsches des Versicherten allgemein geringere Anforderungen als der erkennende Senat im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen.
  • BSG, 31.07.1980 - 11 RA 59/79

    Zur Frage, ob die Umschulung zum Heilpraktiker eine Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83

    Zeitliche Beschränkung der Maßnahme

    Auszug aus BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

    Es handelt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 19.02.2009, L 10 R 3055/08 bereits entschieden hat - bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 14a Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).

    Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien vgl. § 13 und § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 10 R 3055/08

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Begriff der Weiterbildung iS § 37 Abs 2

    Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen (siehe zu § 1237a Reichsversicherungsordnung, § 14 Angestelltenversicherungsgesetz BSG, Urteil vom 31.1.1980, 11 RA 8/79 in SozR 2200 § 1237a Nr. 10 und zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG, Urteil vom 28.1.1993, 2 RU 10/92 in SozR 3-2200 § 567 Nr. 2) um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 25.10.2004, L 12 RJ 1157/03; Niesel in KassKomm § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.N.).

    Voraussetzung für eine Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer ist, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung gibt (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.2003, L 3 AL 2135/02 zum damaligen § 103 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).

    Der Berufswunsch ist aber nicht das allein entscheidende Kriterium (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.; Urteil vom 28.3.1990, 9b/7 RAr 92/88 in SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) für die Auswahl - zu den Kriterien siehe die Ausführungen oben - und damit erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer (BSG, Urteil vom 28.1.1993, a.a.O.).

  • BSG, 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B

    Gewährung von Übergangsgeld; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Sie geht in keiner Weise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden beruflichen Teilhabeleistung ein (vgl zB noch zu § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO BSG Urteil vom 28.1.1993 - 2 RU 10/92 - BSGE 72, 77 = SozR 3-2200 § 567 Nr. 2, juris RdNr 15) .
  • LSG Hessen, 25.10.2004 - L 12 RJ 1157/03

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Weiterbildung bzw

    Sind konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen der Behinderten angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", d.h. den Neigungen und Wünschen der Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (so u.a.: BSG, Urteil vom 28. Januar 1993, Az: 2 RU 10/92, in: ">567%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 567 RVO Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 3837/15

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Höherqualifizierung nach

    Sind konkrete Teilhabemaßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Versicherten angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", d.h. den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSGE 72, 77, 80 = SozR 3-2200 § 567 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 29.11.2006 - L 13 KN 12/06

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Gewährung einer Umschulung

    Ist somit eine konkrete berufsbildende Maßnahme gegeben, die die Eignung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt, besteht kein Anspruch mehr auf eine aus Sicht des Versicherten optimal, d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 29.09.2004 - L 2 U 118/03

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Umschulung - Erstattungspflicht der

    Neigungen des Versicherten ist nicht schlechthin zu folgen, denn es besteht kein Anspruch auf optimale Förderung (vgl. Kasseler Kommentar § 16 SGB VI Rdnr.13 m.w.N.; BSG vom 28.01.1993 - 2 RU 10/92).
  • LSG Bayern, 05.08.1998 - L 2 U 414/96

    Ablehnung einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Versicherungsträger; Erstattung

    Dies bedeutet, daß ein Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nach dieser Vorschrift nur zusprechen darf, wenn der Tatbestand der Ausnahmeregel vorliegt (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 1 R 51/10
    Zwar ist der Berufswunsch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Auswahl und erst recht kein allein maßgebender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer (vgl. BSG, Urteil vom 28.Januar 1993 - SozR 3-2200 § 567 Nr. 2).
  • SG Hildesheim, 17.05.2013 - S 11 U 145/12
    Damit ist die Sicherung des erreichten sozialen Standorts im Beruf und Erwerbsleben vorrangig (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 28.01.1993 - 2 RU 10/92 [juris Rn 17]; Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 2/86 [juris Rn 18 f]).
  • SG Kassel, 10.11.2006 - S 2 RA 2243/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht